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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.06.1998
Aktenzeichen: 14 W 159/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 59 I 1
ZPO § 91
§ 59 I 1 GKG § 100 I ZPO

Legen zwei Parteien Beschwerde ein und lautet der Kostentenor (bei Misserfolg), die Kosten der Beschwerde tragen die Beschwerdeführer, so haftet jeder Beschwerdeführer (mangels abweichendem Kostenausspruch) für die Gerichtskosten nicht nur zu 50%, sondern als Gesamtschuldner zu 100 %.

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.06.1999 - 14 W 159/99 - rechtskräftig: 17.10.1999


hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 23. Juni 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten zu 1. gegen die Gerichtskostenrechnung vom 9. April 1999 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das zulässige (§ 5 Abs. 1 GKG) Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Gründe:

Die Belastung des Beklagten zu 1. mit dem vollen Gerichtskostenbetrag entspricht dessen gesamtschuldnerischer Haftung für die Kosten des (weiteren) Beschwerdeverfahrens, wie sie von Gesetzes wegen in § 49 Satz 1 GKG (Antragstellerhaftung) und in § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG (Streitgenossenhaftung) zum Ausdruck kommt. Für eine Haftung des Beklagten zu 1. lediglich nach Bruchteilen wäre nur Raum, wenn der Senatsbeschluss vom 8. März 1999, der über die Kosten des (weiteren) Beschwerdeverfahrens entschieden hat, dies angeordnet hätte (§§ 54 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das ist jedoch nicht geschehen:

Der Beschluss hat die Kosten ohne nähere Differenzierung "den Beklagten" auferlegt. Damit kommt die gesetzliche Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG zum Tragen, der für diesen Fall von einer Gesamtschuld aller - als Streitgenossen aufgetretener - Beklagten ausgeht (BFH BB 1989, 619; Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage, § 59 GKG Rdnr. 4; Markl, GKG, 3. Auflage, § 59 Rdnr. 5). § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG wird auch nicht durch § 100 Abs. 1 ZPO entkräftet, der allein den Kostenerstattungsanspruch des Prozeßgegners, nicht aber die Ansprüche der Staatskasse betrifft (Hartmann, a.a.O.; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 59 Rdnr. 11).

Der Kostenausspruch beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

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